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§ 16 ZÄKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2006

Wählerlisten

§ 16

(1) Die Wählerlisten sind auf Grund der von der Österreichischen Zahnärztekammer zu führenden Zahnärzteliste gemäß § 11 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, zu erstellen.

(2) Das Kammeramt der Österreichischen Zahnärztekammer hat für jeden Wahlkreis eine eigene Wählerliste anzulegen,

  1. 1. in die jeweils nur die wahlberechtigten Personen jenes Wahlkreises, dem sie gemäß § 1 Abs. 2 zugehörig sind, aufgenommen werden, und
  2. 2. in dem die Wahlberechtigten alphabetisch unter Angabe des Namens und des Berufssitzes, Dienstortes oder Hauptwohnsitzes (§ 10 Abs. 3 ZÄKG) anzuführen und zu nummerieren sind.

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die am Tag der Wahlanordnung gültigen Wählerlisten des jeweiligen Wahlkreises an die Kreiswahlkommissionen sowie die Wählerlisten aller Wahlkreise an die Hauptwahlkommission binnen einer Woche nach Ausschreibung der Wahl zu übermitteln.

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