vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 Soziale Sicherheit – Durchführung (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ABSCHNITT IV

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 16

Kostenerstattung

Für die Durchführung des Artikels 14 und des Artikels 16 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)