vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Soziale Sicherheit – Durchführung (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Artikel 10

Zahlung von Geldleistungen

Die Renten und andere Geldleistungen sind direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)