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Artikel 9 Soziale Sicherheit (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Artikel 9

Ausnahmen

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers oder auf Antrag des Selbständigen können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren, wobei auf die Art und die Umstände der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen ist.

(2) Gelten für einen Erwerbstätigen nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl er die Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob er diese Erwerbstätigkeit im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.

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