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Artikel 31 Soziale Sicherheit (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Artikel 31

Datenschutz

(1) Soweit auf Grund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der sonstigen für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:

  1. 1. Die Daten dürfen für die Durchführung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, an die danach im Empfängerstaat zuständigen Stellen übermittelt werden. Der Empfängerstaat darf sie nur für diese Zwecke verwenden. Eine Weiterübermittlung im Empfängerstaat an andere Stellen ist im Rahmen des Rechts des Empfängerstaats zulässig, wenn dies Zwecken der sozialen Sicherheit einschließlich damit zusammenhängender gerichtlicher Verfahren dient. Auch im Falle einer Offenlegung von Informationen im Rahmen eines öffentlichen Gerichtsverfahrens oder einer Gerichtsentscheidung darf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nur durchbrochen werden, soweit dies zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer anderen Person oder überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.
  2. 2. Werden personenbezogene Daten auf Grund dieses Abkommens oder der Vereinbarung zu seiner Durchführung zwischen den zuständigen Behörden, Trägern und sonstigen in Betracht kommenden Behörden der beiden Vertragsstaaten in welcher Form auch immer übermittelt, so sind sie ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen gleicher Art und genießen zumindest den Datenschutz, den der übermittelnde Vertragsstaat im Einzelfall vorsieht. Diese Verpflichtung gilt für alle mit der Erfüllung von Aufgaben im Sinne dieses Abkommens betraute Personen und auch gegenüber solchen, die selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
  3. 3. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen in Einzelfällen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
  4. 4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nach dem Recht des übermittelnden Staates nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Sie ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung vorzunehmen. Hat die empfangende Stelle Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Behörde unverzüglich hierüber.
  5. 5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten bzw. verarbeiteten Informationen, deren Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkategorien, den vorgesehenen Verwendungszweck, sowie die Rechtsgrundlage der Verarbeitung/Übermittlung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus hat der Betroffene das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und Löschung unzulässigerweise verwendeter Daten. Die näheren Einzelheiten des Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte richten sich nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
  6. 6. Die Vertragsparteien haften nach Maßgabe ihrer eigenen Rechtsvorschriften für Schäden, die ein Betroffener als Folge der Verarbeitung von nach diesem Übereinkommen übermittelten personenbezogenen Daten im jeweiligen Vertragsstaat erlitten hat.
  7. 7. Hat eine Stelle des einen Vertragsstaates personenbezogene Daten auf Grund dieses Abkommens übermittelt, kann die empfangende Stelle des anderen Vertragsstaates sich im Rahmen ihrer Haftung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts gegenüber dem Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass die übermittelten Daten unrichtig gewesen sind. Leistet die empfangende Stelle Schadenersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von unrichtig übermittelten Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle den Gesamtbetrag des geleisteten Ersatzes.
  8. 8. Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen im Bereich der sozialen Sicherheit beeinträchtigt werden.
  9. 9. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten festzuhalten.
  10. 10. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, personenbezogene Daten, die übermittelt werden, wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entsprechend.

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