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Artikel 28 Soziale Sicherheit (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 28

Amts- und Rechtshilfe

(1) Die zuständigen Behörden werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander

  1. a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen,
  2. b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die zuständigen Behörden, Träger und sonstigen in Betracht kommenden Behörden der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Die zuständigen Behörden, Träger und sonstigen in Betracht kommenden Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

(5) Die zuständigen Behörden, Träger und sonstigen in Betracht kommenden Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung nur der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten oder dort wohnen, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu seinen Lasten vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes veranlasst. Werden ärztliche Untersuchungen in Durchführung der Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten durchgeführt, werden sie vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes der betreffenden Person zu seinen Lasten veranlasst.

(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.

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