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Artikel 25 Soziale Sicherheit (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Artikel 25

Sicherstellung der Mindestleistung

(1) Wird nur nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vom zuständigen Träger eine Leistung unter Anwendung des Artikels 20 festgestellt, deren Betrag niedriger als die für die jeweilige Leistungsart festgelegte Mindestleistung ist, so zahlt dieser Träger die Leistung in der Höhe dieser Mindestleistung aus.

(2) Werden Leistungen von beiden Vertragsstaaten ausgezahlt, so gewährt der zuständige Träger des Wohnortstaates des Berechtigten die Differenz bis zur Höhe der jeweils in Betracht kommenden Mindestleistung nach seinen Rechtsvorschriften, sofern die Summe der Leistungen beider Staaten niedriger als der Betrag der Mindestleistung ist.

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