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Artikel 9 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.2006

Artikel 9

Artikel 9

Öffentliches Vergabewesen und Verwaltung der öffentlichen Finanzen

(1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um geeignete Vergabesysteme einzurichten, die auf Transparenz, Wettbewerb und objektiven Entscheidungskriterien beruhen und wirksam unter anderem bei der Verhütung von Korruption sind. Diese Systeme, die bei ihrer Anwendung angemessene Schwellenwerte berücksichtigen können, behandeln unter anderem

  1. a) die öffentliche Bekanntmachung von Informationen über Vergabeverfahren und Aufträge, einschließlich Informationen über Ausschreibungen und sachdienliche Informationen über die Auftragsvergabe, wobei möglichen Bietern eine ausreichende Frist zur Erstellung und Abgabe ihrer Angebote eingeräumt wird;
  2. b) die vorherige Festlegung der Teilnahmebedingungen, einschließlich Auswahl- und Vergabekriterien sowie Ausschreibungsregeln und deren Veröffentlichung;
  3. c) die Verwendung objektiver und vorab festgelegter Entscheidungskriterien für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, um die spätere Überprüfung der korrekten Anwendung der Regeln oder Verfahren zu erleichtern;
  4. d) ein wirksames System der innerstaatlichen Überprüfung einschließlich eines wirksamen Rechtsmittelsystems, um die Beschreitung des Rechtswegs für den Fall sicherzustellen, dass die nach diesem Absatz vorgesehenen Regeln oder Verfahren nicht eingehalten werden;
  5. e) gegebenenfalls Maßnahmen zur Regelung von Angelegenheiten, die das für die Vergabe verantwortliche Personal betreffen, wie zum Beispiel die Forderung der Bekanntgabe des Interesses an bestimmten öffentlichen Aufträgen, Auswahlverfahren und Ausbildungsanforderungen.

(2) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung geeignete Maßnahmen, um die Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu fördern. Solche Maßnahmen umfassen unter anderem

  1. a) Verfahren zur Verabschiedung des nationalen Haushaltsplans,
  2. b) die zeitnahe Berichterstattung über Einnahmen und Ausgaben,
  3. c) ein System von Grundsätzen der Rechnungslegung und -prüfung und der damit verbundenen Aufsicht,
  4. d) wirksame und leistungsfähige Systeme des Risikomanagements und der internen Kontrolle und
  5. e) gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen, wenn die in diesem Absatz umschriebenen Erfordernisse nicht erfüllt werden.

(3) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen zivil- und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, um die Unverfälschtheit von Buchführungsunterlagen, Aufzeichnungen, Jahresabschlüssen oder anderen mit öffentlichen Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang stehenden Unterlagen zu erhalten und die Fälschung solcher Unterlagen zu verhindern.

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