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Artikel 60 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.2006

Kapitel VI

Technische Hilfe und Informationsaustausch

Artikel 60

Artikel 60

Ausbildung und technische Hilfe

(1) Jeder Vertragsstaat entwickelt oder verbessert, soweit erforderlich, besondere Ausbildungsprogramme für sein mit Korruptionsverhütung und -bekämpfung befasstes Personal. Diese Ausbildungsprogramme könnten sich unter anderem mit Folgendem befassen:

  1. a) wirksame Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung, Ahndung und Bekämpfung von Korruption einschließlich des Einsatzes von Methoden zum Sammeln von Beweismitteln sowie von Ermittlungsmethoden;
  2. b) Aufbau von Kapazitäten zur Entwicklung und Planung von Antikorruptionsstrategien;
  3. c) Schulung der zuständigen Behörden in der Erstellung von Rechtshilfeersuchen, die den Anforderungen dieses Übereinkommens entsprechen;
  4. d) Bewertung und Stärkung der Institutionen, der öffentlichen Verwaltung und der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, einschließlich des öffentlichen Vergabewesens sowie des privaten Sektors;
  5. e) Verhütung und Bekämpfung der Übertragung von Erträgen aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten und Wiedererlangung dieser Erträge;
  6. f) Aufdeckung und Einfrieren der Übertragung von Erträgen aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten;
  7. g) Überwachung der Bewegungen von Erträgen aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten sowie der Methoden zur Übertragung, Verheimlichung oder Verschleierung solcher Erträge;
  8. h) geeignete und effiziente Gesetzgebungs- und Verwaltungsmechanismen und -methoden zur Erleichterung der Rückgabe von Erträgen aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten;
  9. i) Methoden zum Schutz von Opfern und Zeugen, die mit den Justizbehörden zusammenarbeiten, und
  10. j) Ausbildung im Bereich nationaler und internationaler Vorschriften und Sprachausbildung.

(2) Die Vertragsstaaten erwägen, einander im Rahmen ihrer Kapazitäten im größtmöglichen Umfang technische Hilfe bei ihren jeweiligen Plänen und Programmen zur Korruptionsbekämpfung, insbesondere zum Nutzen von Entwicklungsländern, zu leisten; hierzu gehören auch materielle Unterstützung und Ausbildung in den in Absatz 1 genannten Bereichen sowie Ausbildung und Hilfe und Austausch von sachdienlichen Erfahrungen und Fachwissen zur Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten im Auslieferungs- und Rechtshilfeverkehr.

(3) Die Vertragsstaaten verstärken, soweit erforderlich, ihre Anstrengungen zur Optimierung der operativen und Ausbildungstätigkeiten in internationalen und regionalen Organisationen wie auch im Rahmen einschlägiger zwei- und mehrseitiger Übereinkünfte.

(4) Die Vertragsstaaten erwägen, einander auf Ersuchen bei der Durchführung von Bewertungen, Untersuchungen und Forschungsarbeiten in Bezug auf Arten, Ursachen, Wirkungen und Kosten von Korruption in ihren jeweiligen Ländern zu unterstützen mit dem Ziel, unter Beteiligung der zuständigen Behörden und der Gesellschaft Strategien und Aktionspläne zur Korruptionsbekämpfung zu entwickeln.

(5) Um die Wiedererlangung von Erträgen aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu erleichtern, können die Vertragsstaaten zusammenarbeiten, indem sie einander die Namen von Sachverständigen mitteilen, die bei der Erreichung dieses Ziels behilflich sein könnten.

(6) Die Vertragsstaaten erwägen, subregionale, regionale und internationale Konferenzen und Seminare zu nutzen, um die Zusammenarbeit und technische Hilfe zu fördern und die Erörterung der Probleme von gemeinsamem Interesse anzuregen, einschließlich der besonderen Probleme und Bedürfnisse von Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen.

(7) Die Vertragsstaaten erwägen die Einrichtung freiwilliger Mechanismen zur finanziellen Unterstützung der Anstrengungen von Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen bei der Anwendung dieses Übereinkommens durch Programme und Projekte der technischen Hilfe.

(8) Jeder Vertragsstaat erwägt die Entrichtung freiwilliger Beiträge an das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, um über das Büro Programme und Projekte in Entwicklungsländern mit dem Ziel der Durchführung dieses Übereinkommens zu fördern.

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