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Artikel 59 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.2006

Artikel 59

Artikel 59

Zwei- und mehrseitige Übereinkünfte

Die Vertragsstaaten erwägen, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte zu schließen, um die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit aufgrund dieses Kapitels zu erhöhen.

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