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Artikel 48 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.2006

Artikel 48

Artikel 48

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung

(1) Die Vertragsstaaten arbeiten im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsund Verwaltungsordnung eng zusammen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen auf dem Gebiet der Strafverfolgung zur Bekämpfung der Straftaten nach diesem Übereinkommen zu verstärken. Die Vertragsstaaten treffen insbesondere wirksame Maßnahmen,

  1. a) um Nachrichtenverbindungen zwischen ihren zuständigen Behörden, Stellen und Ämtern zu verbessern und erforderlichenfalls einzurichten, um den sicheren und raschen Informationsaustausch über alle Erscheinungsformen der Straftaten nach diesem Übereinkommen, einschließlich – wenn die betreffenden Vertragsstaaten dies für zweckmäßig erachten – der Verbindungen zu anderen Straftaten, zu erleichtern;
  2. b) um bei Ermittlungen zu folgenden Fragen in Bezug auf Straftaten nach diesem Übereinkommen mit den anderen Vertragsstaaten zusammenzuarbeiten:
  1. i) Identität, Aufenthaltsort und Tätigkeit von Personen, die der Beteiligung an solchen Straftaten verdächtig sind, und Aufenthaltsort anderer betroffener Personen;
  2. ii) Bewegungen der aus der Begehung solcher Straftaten stammenden Erträge oder Vermögensgegenstände;
  3. iii) Bewegungen von bei der Begehung solcher Straftaten verwendeten oder dazu bestimmten Vermögensgegenständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen;
  1. c) um gegebenenfalls die erforderlichen Gegenstände oder Mengen an Stoffen zu Analyse- oder Ermittlungszwecken zur Verfügung zu stellen;
  2. d) um gegebenenfalls mit anderen Vertragsstaaten Informationen über die zur Begehung von Straftaten nach diesem Übereinkommen eingesetzten spezifischen Mittel und Methoden auszutauschen, einschließlich der Benutzung falscher Identitäten, gefälschter, veränderter oder falscher und sonstiger Mittel zur Verschleierung von Tätigkeiten;
  3. e) um die wirksame Koordinierung zwischen ihren zuständigen Behörden, Stellen und Ämtern zu erleichtern und den Austausch von Personal und Sachverständigen, einschließlich – vorbehaltlich zweiseitiger Übereinkünfte zwischen den betreffenden Vertragsstaaten – des Einsatzes von Verbindungsbeamten, zu fördern;
  4. f) um Informationen auszutauschen sowie Verwaltungs- und andere Maßnahmen zu koordinieren, die zum Zweck der frühzeitigen Aufdeckung von Straftaten nach diesem Übereinkommen gegebenenfalls ergriffen werden.

(2) Im Hinblick auf die Durchführung dieses Übereinkommens erwägen die Vertragsstaaten, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen ihren Strafverfolgungsbehörden zu schließen beziehungsweise, falls solche Übereinkünfte bereits bestehen, diese zu ändern. Bestehen zwischen den betreffenden Vertragsstaaten keine solchen Übereinkünfte, so können sie dieses Übereinkommen als Grundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Bezug auf die Straftaten nach diesem Übereinkommen ansehen. Soweit zweckmäßig, nutzen die Vertragsstaaten Übereinkünfte wie auch internationale oder regionale Organisationen in vollem Maß, um die Zusammenarbeit zwischen ihren Strafverfolgungsbehörden zu verstärken.

(3) Die Vertragsstaaten bemühen sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zusammenzuarbeiten, um Straftaten nach diesem Übereinkommen, die mittels moderner Technologien begangen werden, zu begegnen.

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