vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.2006

Artikel 2

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens:

  1. a) bezeichnet der Ausdruck „Amtsträger“ i) eine Person, die in einem Vertragsstaat durch Ernennung oder Wahl, befristet oder unbefristet, bezahlt oder unbezahlt und unabhängig von ihrem Dienstrang ein Amt im Bereich der Gesetzgebung, Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat; ii) jede andere Person, die eine öffentliche Aufgabe – auch für eine Behörde oder ein öffentliches Unternehmen – wahrnimmt oder eine öffentliche Dienstleistung erbringt, entsprechend der Bestimmung dieser Begriffe im innerstaatlichen Recht und ihrer Anwendung in dem betreffenden Rechtsgebiet des Vertragsstaats; iii) jede andere Person, die im innerstaatlichen Recht eines Vertragsstaats als „Amtsträger“ näher bestimmt ist. Für den Zweck einiger in Kapitel II enthaltener besonderer Maßnahmen kann der Ausdruck „Amtsträger“ jedoch auch eine Person bezeichnen, die eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt oder eine öffentliche Dienstleistung erbringt, entsprechend der Bestimmung dieser Begriffe im innerstaatlichen Recht und ihrer Anwendung in dem betreffenden Rechtsgebiet des Vertragsstaats;
  2. b) bezeichnet der Ausdruck „ausländischer Amtsträger“ eine Person, die in einem anderen Staat durch Ernennung oder Wahl ein Amt im Bereich der Gesetzgebung, Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat, und eine Person, die für einen anderen Staat einschließlich einer Behörde oder eines öffentlichen Unternehmens eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt;
  3. c) bezeichnet der Ausdruck „Amtsträger einer internationalen Organisation“ einen internationalen Beamten oder eine andere Person, der von einer solchen Organisation die Befugnis erteilt worden ist, in ihrem Namen zu handeln;
  4. d) bezeichnet der Ausdruck „Vermögensgegenstände“ Vermögenswerte jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, materielle oder nicht materielle, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögenswerte oder Rechte daran belegen;
  5. e) bezeichnet der Ausdruck „Erträge aus Straftaten“ jeden Vermögensgegenstand, der unmittelbar oder mittelbar aus der Begehung einer Straftat stammt oder dadurch erlangt wurde;
  6. f) bezeichnet der Ausdruck „Einfrieren“ oder „Beschlagnahme“ das vorübergehende Verbot der Übertragung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen aufgrund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;
  7. g) bezeichnet der Ausdruck „Einziehung“, der gegebenenfalls den Verfall umfasst, die dauernde Entziehung von Vermögensgegenständen aufgrund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;
  8. h) bezeichnet der Ausdruck „Haupttat“ jede Straftat, durch die Erträge erlangt wurden, die Gegenstand einer Straftat im Sinne des Artikels 23 werden können;
  9. i) bezeichnet der Ausdruck „kontrollierte Lieferung“ die Methode, aufgrund deren unerlaubte oder verdächtige Sendungen mit Wissen und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden aus dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten verbracht, durch dasselbe durchgeführt oder in dasselbe verbracht werden dürfen mit dem Ziel, eine Straftat zu untersuchen und Personen zu ermitteln, die an der Begehung der Straftat beteiligt sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)