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Artikel 18 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.2006

Artikel 18

Artikel 18

Missbräuchliche Einflussnahme

Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zu treffen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben:

  1. a) das Versprechen, das Angebot oder die Gewährung eines ungerechtfertigten Vorteils unmittelbar oder mittelbar an einen Amtsträger oder eine andere Person als Gegenleistung dafür, dass der Amtsträger oder die Person von seinem beziehungsweise ihrem tatsächlichen oder vermuteten Einfluss missbräuchlichen Gebrauch macht, um von einer Verwaltung oder einer Behörde des Vertragsstaats einen ungerechtfertigten Vorteil für den ursprünglichen Anstifter der Handlung oder eine andere Person zu erlangen;
  2. b) die unmittelbare oder mittelbare Forderung oder Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils durch einen Amtsträger oder eine andere Person für sich selbst oder für eine andere Person als Gegenleistung dafür, dass der Amtsträger oder die Person von seinem beziehungsweise ihrem tatsächlichen oder vermuteten Einfluss missbräuchlichen Gebrauch macht, um von einer Verwaltung oder einer Behörde des Vertragsstaats einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen.

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