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Artikel 17 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.2006

Artikel 17

Artikel 17

Unterschlagung, Veruntreuung oder sonstige unrechtmäßige Verwendungvon Vermögensgegenständen durch einen Amtsträger

Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben: die Unterschlagung, Veruntreuung oder sonstige unrechtmäßige Verwendung von Vermögensgegenständen, öffentlichen oder privaten Geldmitteln oder Sicherheiten oder anderen Wertgegenständen, die dem Amtsträger aufgrund seiner Stellung anvertraut wurden, durch den Amtsträger zu seinen Gunsten oder zu Gunsten einer anderen Person oder Stelle.

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