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Artikel 12 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.2006

Artikel 12

Artikel 12

Privater Sektor

(1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts Maßnahmen, um Korruption, die den privaten Sektor berührt, zu verhüten, die Grundsätze der Rechnungslegung und -prüfung im privaten Sektor zu verschärfen und gegebenenfalls für den Fall, dass diesen Maßnahmen nicht entsprochen wird, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen vorzusehen.

(2) Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele können unter anderem darin bestehen,

  1. a) die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden und einschlägigen privaten Stellen zu fördern;
  2. b) die Entwicklung von Normen und Verfahren zum Schutz der Integrität einschlägiger privater Rechtsträger zu fördern; dazu gehören Verhaltenskodizes für die korrekte, den Begriffen der guten Sitte entsprechende und ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten von Unternehmen und aller einschlägigen Berufsgruppen und die Vorbeugung von Interessenkonflikten sowie für die Förderung guter Geschäftspraktiken der Unternehmen untereinander und in den Vertragsverhältnissen zwischen Unternehmen und Staat;
  3. c) die Transparenz zwischen privaten Rechtsträgern zu fördern, gegebenenfalls auch durch Maßnahmen betreffend die Identität juristischer und natürlicher Personen, die an der Gründung und Leitung von Gesellschaften beteiligt sind;
  4. d) den Missbrauch von Verfahren zur Regulierung privater Rechtsträger zu verhindern, einschließlich Verfahren betreffend Subventionen und Genehmigungen, die von Behörden für kommerzielle Tätigkeiten gewährt beziehungsweise erteilt werden;
  5. e) Interessenkonflikten dadurch vorzubeugen, dass die beruflichen Tätigkeiten ehemaliger Amtsträger oder die Beschäftigung von Amtsträgern durch den privaten Sektor im Anschluss an deren Ausscheiden aus dem Amt oder Eintritt in den Ruhestand in Fällen, in denen dies angebracht ist, und für einen angemessenen Zeitraum beschränkt werden, wenn diese Tätigkeiten oder diese Beschäftigung mit den Aufgaben, die diese Amtsträger in ihrer Amtszeit wahrgenommen oder überwacht haben, in unmittelbarem Zusammenhang stehen;
  6. f) sicherzustellen, dass es in privatwirtschaftlichen Unternehmen unter Berücksichtigung ihrer Struktur und Größe hinreichende Kontrollen durch die Innenrevision gibt, die dazu beitragen, Korruptionshandlungen zu verhüten und aufzudecken, und dass die Konten und vorgeschriebenen Jahresabschlüsse dieser privatwirtschaftlichen Unternehmen geeigneten Rechnungsprüfungs- und Bestätigungsverfahren unterliegen.

(3) Zur Verhütung von Korruption trifft jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die Offenlegung von Jahresabschlüssen und die Grundsätze der Rechnungslegung und -prüfung die erforderlichen Maßnahmen, um die folgenden Handlungen, wenn sie zur Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat vorgenommen werden, zu verbieten:

  1. a) die Einrichtung von Konten, die in den Büchern nicht erscheinen;
  2. b) die Tätigung von Geschäften, die in den Büchern nicht oder nur mit unzureichenden Angaben erscheinen;
  3. c) die Verbuchung nicht existenter Aufwendungen;
  4. d) die Verbuchung von Verbindlichkeiten mit falschen Angaben zu ihren Gründen;
  5. e) die Benutzung falscher Belege und
  6. f) die vorsätzliche Vernichtung von Buchungsbelegen vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist.

(4) Jeder Vertragsstaat verbietet die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausgaben, die Bestechungsgelder darstellen, da letztere ein Tatbestandsmerkmal der in Übereinstimmung mit den Artikeln 15 und 16 umschriebenen Straftaten sind, sowie gegebenenfalls von anderen Ausgaben, die bei der Förderung korrupten Verhaltens entstanden sind.

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