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Artikel 10 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.2006

Artikel 10

Artikel 10

Öffentliche Berichterstattung

Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Korruptionsbekämpfung trifft jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, um in seiner öffentlichen Verwaltung, gegebenenfalls auch im Hinblick auf deren Organisation, Arbeitsweise und Entscheidungsprozesse, die Transparenz zu fördern. Solche Maßnahmen können unter anderem Folgendes umfassen:

  1. a) die Annahme von Verfahren oder Regelungen, nach denen Mitglieder der Öffentlichkeit gegebenenfalls über Organisation, Arbeitsweise und Entscheidungsprozesse ihrer öffentlichen Verwaltung sowie unter gebührender Beachtung des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten auch über Entscheidungen und Rechtsakte, die Mitglieder der Öffentlichkeit betreffen, Auskunft erhalten können,
  2. b) gegebenenfalls Vereinfachung von Verwaltungsverfahren, um den Zugang der Öffentlichkeit zu den zuständigen Entscheidungsträgern zu erleichtern, und
  3. c) die Veröffentlichung von Informationen; hierzu können auch regelmäßige Berichte über die Korruptionsgefahren in seiner öffentlichen Verwaltung gehören.

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