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§ 4 LMHygiene-DirektvermarktV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2006

Eier

§ 4.

Lebensmittelunternehmer, die Eier, die von Tieren aus eigener Haltung stammen, gemäß § 1 abgeben, haben zusätzlich zu den Bestimmungen des § 2 Z 1 und 2 folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Eier müssen im Erzeugerbetrieb bis hin zum Verkauf an den Endverbraucher sauber, trocken und frei von Fremdgeruch gelagert, sowie wirksam vor Stößen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.
  2. 2. Die Eier müssen bei einer vorzugsweise konstanten Temperatur aufbewahrt und befördert werden, die die hygienische Beschaffenheit der Erzeugnisse am besten gewährleistet.
  3. 3. Die Eier müssen binnen 21 Tagen nach dem Legen an den Endverbraucher abgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20004645

Dokumentnummer

NOR40076356

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