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§ 3 LM-AnpassungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.2006

Anlage für das Reinigen, Waschen und Desinfizieren von Transportmitteln für Tiere

§ 3.

Abweichend von Anhang III, Abschnitt I, Kapitel II, Z 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist ein separater Ort mit geeigneten Anlagen für das Reinigen, Waschen und Desinfizieren von Transportmitteln für die Tiere nicht erforderlich, wenn die Anlieferung der Schlachttiere durch den Tierhalter oder einen gewerblichen Transporteur, sofern dieser über Reinigungs- und Desinfektionsanlagen verfügt, direkt vom Tierhaltungsbetrieb zum Schlachthof mit weniger als 1000 Großvieheinheiten jährlicher Schlachtung erfolgt.

Schlagworte

Reinigungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

20004635

Dokumentnummer

NOR40076209

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