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§ 38 HG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

2. Abschnitt

Studien Ordentliche Studien

§ 38.

(1) An den Pädagogischen Hochschulen sind nach Maßgabe des Bedarfs folgende Studien mit folgendem Arbeitsaufwand einzurichten:

  1. 1. Bachelorstudium (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudium (im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Primarstufe,
  2. 2. Bachelorstudien (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudien (im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sowie
  3. 3. Bachelorstudien (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudien (im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung).

(1a) Die Pädagogischen Hochschulen sind nach Maßgabe des Bedarfs berechtigt, die folgenden Studien mit folgendem Arbeitsaufwand einzurichten:

  1. 1. Bachelorstudien (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudien (im Umfang von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten), die keine Lehramtsstudien sind, aber für den schulischen Einsatz nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen (ausgenommen das polyvalente Studium für Wirtschaftspädagogik, das für pädagogische und außerpädagogische wirtschaftliche Berufsfelder qualifiziert) befähigen,
  2. 2. Bachelorstudien (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten), die der Ausbildung in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern (zB Berufstätigkeit an elementarpädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen) dienen,
  1. 4. Facheinschlägige Studien ergänzende Bachelorstudien (im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung),
  2. 5. Masterstudien für das Lehramt Primarstufe für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) (im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten),
  3. 6. Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe (im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten),
  4. 7. Erweiterungsstudien gemäß §§ 38b und 38c.

Die im SchOG genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.

(2) In Studien für das Lehramt Primarstufe muss ein Schwerpunkt oder ein Schwerpunkt, dessen Absolvierung zur Ausübung des Lehrberufes in weiteren Unterrichtsgegenständen oder Schularten berechtigt (erweiterte Lehrbefähigung), oder Wahl- und Vertiefungsfächer im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten, davon jeweils 30 ECTS-Anrechnungspunkte im Bachelorstudium und 30 ECTS-Anrechnungspunkte im Masterstudium, gewählt werden. Wahl- und Vertiefungsfächer sind in zeitlich und inhaltlich abgegrenzte Einheiten (Module) von jeweils 10 ECTS-Anrechnungspunkten zu gliedern. Das Masterstudium für das Lehramt Primarstufe kann auch als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten werden. Der Umfang eines Schwerpunkts im Studium für das Lehramt Primarstufe hat 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sind jedenfalls als Schwerpunkte anzubieten, Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung allenfalls auch in Kooperation zweier oder mehrerer Pädagogischer Hochschulen.

(2a) In Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann anstelle eines Unterrichtsfachs eine Spezialisierung gewählt werden. Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sind jedenfalls als Spezialisierungen anzubieten. Der Umfang eines Bachelorstudiums für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung), in welchem anstelle zweier Unterrichtsfächer oder einem Unterrichtsfach und einer Spezialisierung ein Fächerbündel (Allgemeinbildung) angeboten wird, hat abweichend von Abs. 1 Z 2 210 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Das Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann auch als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten werden.

(2b) In Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) müssen berufsfachliche Vertiefungen oder pädagogische Schwerpunkte gewählt werden. Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sind jedenfalls als pädagogische Schwerpunkte anzubieten. Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) können auch als professionsbegleitende Lehramtsstudien angeboten werden.

(2c) Die Zuständigkeit für das jeweilige Lehramt richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2013 schon bestandenen bisherigen Kompetenzverteilung. Neue Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung), die darüber hinausgehen, können nur in Kooperation mit einer (oder mehreren) Universität(en) und bzw. oder Hochschulen angeboten werden. Angebote von Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können daher nur in Form eines mit einer (oder mehreren) Universität(en) bzw. Hochschulen – jeweils mit dem Recht zur Verleihung von Doktorgraden in facheinschlägigen Studien – gemeinsam eingerichteten Studiums im Sinn der § 35 Z 31 und § 39b angeboten und geführt werden.

(3) Studien dürfen auch als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 39b) oder als gemeinsame Studienprogramme (§ 39a) angeboten werden. Davon unberührt bleibt die Kooperationsverpflichtung gemäß Abs. 2c.

(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch Art. 1 Z 47, BGBl. I Nr. 129/2017)

(4) Abweichend von Abs. 1 hat die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 die Aufgabe, Bachelor- und Masterstudien in land- und forstwirtschaftlichen sowie umweltpädagogischen und naturwissenschaftlichen Berufsfeldern, einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes, einzurichten. Der akademische Grad „Bachelor of Education“ umfasst auch die „Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“. Die Fort- und Weiterbildung sowie die berufsfeldbezogene Forschung sind neben der Ausbildung ein integraler Teil des Aufgabenbereiches dieser Pädagogischen Hochschule.

(5) An der Pädagogischen Hochschule Kärnten ist zur Heranbildung von Lehrerinnen und Lehrern an Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, ein zusätzliches Studienangebot in slowenischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der pädagogisch-praktischen Studien einzurichten.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 3 Z 25, BGBl. I Nr. 93/2021)

Schlagworte

Agrarpädagogik, Beratungsdienst, Sonderpädagogik

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40261643

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