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§ 5 VerpflegungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.2.2006

§ 5

(1) Soweit dem Rechtsträger

  1. 1. die Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder
  2. 2. die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,

    hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegskosten abzugelten.

(2) Die Abgeltung für das Frühstück hat höchstens 20 v.H., die warme Hauptmahlzeit höchstens 50 v.H. und die weitere Mahlzeit höchstens 30 v.H. des Betrages, der sich aus § 4 ergibt, zu betragen.

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