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§ 1 VerpflegungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.2.2006

§ 1

Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.

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