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Artikel 1 Europol-Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Artikel 1

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Estland am 10. März 2005 seine Beitrittsurkunde zum Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol (BGBl. III Nr. 131/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 129/2004) hinterlegt.

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