Lagerungsverbote
§ 17
In einem unterirdischen Munitionslager dürfen nicht gelagert werden
- 1. leicht entzündbare Flüssigkeiten,
- 2. chemische Kampfstoffe und
- 3. militärische Munition mit pyrotechnischen Sätzen, wie Leucht-, Rauch- oder Signalmunition.
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