§ 5.
Sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben sich die Bediensteten unaufgefordert vor jeder Außendiensthandlung oder über Verlangen im Parteienverkehr mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
20004531
Dokumentnummer
NOR40073909
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