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Anlage 6 FH-MTD-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2006

Anlage 6

Fachlich-methodische Kompetenzen des Logopäden oder der Logopädin

Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung der Logopädie gemäß § 2 Abs. 6 MTD-Gesetz erworben.

Die Absolventen oder Absolventinnen haben gelernt, logopädische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen über die Entwicklung von Sprache, Sprechen, Stimme, Hören und über Störungen und Behinderungen im Cranio-Facio-Oralen Bereich zum eigenverantwortlichen logopädischen Handeln zu verknüpfen. um diese zur Untersuchung und Behandlung von Sprach-, Sprech-, Stimm-, Hör- und Schluckstörungen insbesondere in den Fachbereichen Audiologie, Chirurgie (Hals-Nasen-Ohren-, Kiefer-, Gesichts-, Neurochirurgie), Geriatrie, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, innere Medizin, Intensivmedizin, Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Neurologie, Neuropädiatrie, Neurorehabilitation, Phoniatrie, Psychiatrie und Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde anzuwenden. Sie beherrschen die Arbeitsschritte des logopädischen Prozesses, die der Erhaltung, Förderung, Verbesserung, Anbahnung und Wiedererlangung der individuellen Kommunikationsfähigkeit in der Gesundheitsförderung, Prävention, Therapie und Rehabilitation dienen. Mit Abschluss der Ausbildung haben die Absolventen und Absolventinnen eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Der Absolvent oder die Absolventin kann

  1. 1. nach ärztlicher Anordnung den logopädischen Prozess gemäß § 2 Abs. 6 MTD-Gesetz als Teil des medizinischen Gesamtprozesses durchführen; dieser umfasst die Arbeitsschritte Problemidentifizierung, Planung, Umsetzung sowie Qualitätssicherung, Evaluation, Dokumentation und Reflexion;
  2. 2. das gesundheitliche Problem des Patienten oder der Patientin erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die logopädisch und audiometrisch relevanten Informationen erkennen und erforderlichenfalls mit dem zuständigen Arzt oder der zuständigen Ärztin oder mit anderen zuständigen Personen Rücksprache über fehlende relevante Informationen halten;
  3. 3. die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung erkennen und den Bezug zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen herstellen;
  4. 4. die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe sowie sonstiger Berufe erkennen und im multiprofessionellen Team zusammenarbeiten;
  5. 5. basierend auf der ärztlichen Diagnose, des logopädischen Anamnesegesprächs und den Ergebnissen der Informationsaufnahme hypothesengeleitet mittels berufsspezifischer Untersuchungsverfahren einen logopädischen Befund erstellen;
  6. 6. durch aktives Zuhören und Beobachten sowie durch Auswahl geeigneter spezifischen Untersuchungsmethoden die kommunikativen Fähigkeiten, Störungen und Behinderungen des Patienten oder der Patientin erfassen;
  7. 7. einen Therapieplan erstellen, therapeutische Ziele festlegen und den Therapieplan im Rahmen des logopädischen Prozesses durchführen;
  8. 8. Therapien nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen durchführen;
  9. 9. den Therapieplan mit dem Patienten oder der Patienten oder Angehörigen besprechen, auf individuelle Bedürfnisse abstimmen sowie den Patienten oder die Patientin zur Mitarbeit motivieren und anleiten;
  10. 10. den Verlauf der Intervention kritisch hinterfragen und auf den Patienten oder die Patientin abstimmen;
  11. 11. den Anforderungen des Qualitätsmanagements Rechnung tragen;
  12. 12. den Behandlungsverlauf dokumentieren, einen logopädischen Befundbericht formulieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;
  13. 13. logopädische Prozesse im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention durchführen sowie gezielt entwicklungsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen anbieten;
  14. 14. lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechende Erste Hilfe leisten;
  15. 15. die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen.

Schlagworte

Sprachstörung, Sprechstörung, Stimmstörung, Hörstörung, Kieferchirurgie, Gesichtschirurgie

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004516

Dokumentnummer

NOR40073716

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