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Anlage 5 FH-MTD-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2006

Anlage 5

Fachlich-methodische Kompetenzen des Ergotherapeuten oder der Ergotherapeutin

Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung der Ergotherapie gemäß § 2 Abs. 5 MTD-Gesetz erworben.

Die Absolventen oder Absolventinnen haben gelernt, ergotherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum eigenverantwortlichen ergotherapeutischen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Arbeitsmedizin einschließlich Ergonomie und berufliche Integration, Geriatrie, Handchirurgie, innere Medizin einschließlich Rheumatologie, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, Orthopädie, Physikalische Medizin, Psychiatrie und Traumatologie anzuwenden. Sie beherrschen die Arbeitsschritte der Ergotherapie, die der Erhaltung, Förderung, Verbesserung oder Wiedererlangung der individuellen Handlungsfähigkeit in der Gesundheitsförderung, Prävention, Therapie und Rehabilitation dienen. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Der Absolvent oder die Absolventin kann

  1. 1. nach ärztlicher Anordnung die Ergotherapie gemäß § 2 Abs. 5 MTD-Gesetz als Teil des medizinischen Gesamtprozesses durchführen; dies umfasst die Arbeitsschritte Problemidentifizierung, Planung, Umsetzung sowie Qualitätssicherung, Evaluation, Dokumentation und Reflexion;
  2. 2. das gesundheitliche Problem und die Ressourcen des Patienten oder der Patientin erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die ergotherapeutisch relevanten Informationen erkennen und erforderlichenfalls mit dem zuständigen Arzt oder der zuständigen Ärztin oder mit anderen zuständigen Personen Rücksprache über fehlende relevante Informationen halten;
  3. 3. die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung erkennen und den Bezug zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen herstellen;
  4. 4. die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe sowie sonstiger Berufe erkennen und im multiprofessionellen Team zusammenarbeiten;
  5. 5. einen ergotherapeutischen Befund basierend auf den Ergebnissen der Informationsaufnahme hypothesengeleitet mittels berufsspezifischer Untersuchungsverfahren erstellen;
  6. 6. biomechanische, motorische, sensorisch-perzeptive, kognitive und psychosoziale Handlungskompetenzen des Patienten oder der Patientin erfassen;
  7. 7. die individuelle Handlungsfähigkeit des Patienten oder der Patientin in den Lebensbereichen unter Berücksichtigung der Umweltfaktoren hinsichtlich der sozialen, kulturellen, physischen und institutionellen Gegebenheiten erfassen;
  8. 8. Aktivitätsanalysen im Sinne der Verknüpfung von Anforderungs- und Fähigkeitsanalyse durchführen;
  9. 9. einen Therapieplan erstellen, ergotherapeutische Ziele festlegen und den Therapieplan durchführen;
  10. 10. Therapien nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen durchführen;
  11. 11. den Therapieplan mit dem Patienten oder mit der Patientin oder Angehörigen besprechen, auf individuelle Bedürfnisse abstimmen und den Patienten oder die Patientin zur Mitarbeit motivieren und anleiten;
  12. 12. den Verlauf der Intervention kritisch hinterfragen und auf den Patienten oder die Patientin abstimmen;
  13. 13. den Anforderungen des Qualitätsmanagements Rechnung tragen;
  14. 14. den Behandlungsverlauf dokumentieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;
  15. 15. den ergotherapeutischen Prozess im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention durchführen sowie gezielt entwicklungsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen anbieten;
  16. 16. lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechende Erste Hilfe leisten;
  17. 17. die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen.

Schlagworte

Anforderungsanalyse

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004516

Dokumentnummer

NOR40073715

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