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Anlage 4 FH-MTD-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2006

Anlage 4

Fachlich-methodische Kompetenzen des Diätologen oder der Diätologin

Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung des diätologischen Prozesses und zum eigenverantwortlichen Handeln im Ernährungs- und Verpflegungsmanagement gemäß § 2 Abs. 4 MTD-Gesetz erworben.

Die Absolventen oder Absolventinnen haben gelernt, diätologische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen und ernährungsphysiologischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zu verknüpfen, um diese bei der Zusammenstellung besonderer Kostformen sowie zur Beratung und Behandlung bei verschiedenen Krankheitsbildern insbesondere des Stoffwechsels, des Gastrointestinaltraktes und des Urogenitaltraktes sowie bei onkologischen Erkrankungen gezielt einzusetzen sowie Ernährungsberatung und Schulung von Gesunden in der Gesundheitsförderung und Prävention durchzuführen. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Der Absolvent oder die Absolventin kann

  1. 1. nach ärztlicher Anordnung den diätologischen Prozess gemäß § 2 Abs. 4 MTD-Gesetz als Teil des medizinischen Gesamtprozesses durchführen; der diätologische Prozess umfasst die Arbeitsschritte der ernährungsmedizinischen Therapie von der Ernährungsanamnese, Erhebung des Ernährungsstatus, diätologische Befundung und Beurteilung, Planung, Umsetzung bis zur Qualitätssicherung, Evaluation, Dokumentation und Reflexion;
  2. 2. das gesundheitliche Problem des Patienten oder der Patientin erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die ernährungsmedizinisch relevanten Informationen erkennen und erforderlichenfalls mit dem zuständigen Arzt oder der zuständigen Ärztin Rücksprache über fehlende medizinisch relevante Informationen halten;
  3. 3. die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung erkennen und den Bezug zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen herstellen;
  4. 4. die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe sowie sonstiger Berufe erkennen und im multiprofessionellen Team zusammenarbeiten;
  5. 5. den diätologischen Handlungsbedarf definieren und den Ernährungsstatus gegebenenfalls mit anthropometrischen oder anderen Messmethoden bestimmen;
  6. 6. ausgehend vom Krankheitsbild, der Ernährungsanamnese und den therapierelevanten Daten den diätologischen Befund und die diätologische Beurteilung erstellen sowie diätologische Schlussfolgerungen ziehen;
  7. 7. entsprechend der ärztlichen Anordnung ein diätologisches Therapiekonzept erstellen, therapeutische Ziele, geeignete Behandlungsmaßnahmen festlegen und die Therapieeinheiten planen;
  8. 8. das Therapiekonzept prozessorientiert durchführen, laufend evaluieren und erforderlichenfalls adaptieren;
  9. 9. Therapien nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen durchführen;
  10. 10. das Therapiekonzept mit dem Patienten oder der Patientin oder deren Angehörigen besprechen, auf seine oder ihre Bedürfnisse abstimmen und diesen oder diese zur Mitarbeit und Eigenkontrolle anleiten und motivieren;
  11. 11. den Behandlungsverlauf dokumentieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;
  12. 12. im Verpflegungsmanagement Rezepturen und Rahmenspeisepläne einschließlich Nährwertberechnung auf Grund der ernährungsphysiologischen Bedeutung von Lebensmittelgruppen erstellen und den regionalen und individuellen Ernährungsgewohnheiten sowie den institutionellen und betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen;
  13. 13. ein Therapiekonzept auch für künstlich ernährte Patienten und Patientinnen erstellen und anwenden;
  14. 14. Ernährungsinformationen für Einzelpersonen und Gruppen von Personen aufbereiten, diätologische Prozesse sowie Ernährungsberatung im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention durchführen;
  15. 15. den Anforderungen des Qualitätsmanagements und den gesetzlichen Regelungen betreffend Umweltschutz, Lebensmittel und Hygiene Rechnung tragen;
  16. 16. das erworbene Wissen auch in der Forschung, der Wissenschaft, Industrie oder im Gastgewerbe anwenden;
  17. 17. lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechende Erste Hilfe leisten;
  18. 18. die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen.

Schlagworte

Ernährungsmanagement

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004516

Dokumentnummer

NOR40073714

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