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Anlage 16 FH-MTD-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2006

Anlage 16

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Orthoptisten oder der Orthoptistin

Die praktische Ausbildung hat überwiegend in Krankenanstalten zu erfolgen. Weitere Teile der praktischen Ausbildung können in sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist.. Die praktische Ausbildung hat die Bereiche Akutmedizin, Langzeitmedizin und Rehabilitation sowie Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen.

Die praktische Ausbildung hat folgende Pflichtbereiche zu umfassen:

  1. a. Orthoptik, Pleoptik und Strabologie;
  2. b. Neuroophthalmologie;
  3. c. Refraktionsbestimmung;
  4. d. Ophthalmologische Untersuchungsmethoden.
  1. a. Augenmuskeloperationen;
  2. b. Frühförderungsmaßnahmen.
  1. a. Orthoptische Rehabilitation bei zentralen Sehstörungen;
  2. b. Low Vision Rehabilitation (Anpassung von Sehhilfen, Dokumentation der Verordnungen und Anleitung bei der Handhabung von Sehhilfen);
  3. c. Kontaktlinsenanpassung (Kontaktlinsenschulung, Dokumentation sowie Anleitung bei der Handhabung und Pflege der Kontaktlinsen);
  4. d. Multiprofessioneller Bereich.

Schlagworte

Gesundheitswesen

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20004516

Dokumentnummer

NOR40073726

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