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Anlage 14 FH-MTD-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2006

Anlage 14

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Ergotherapeuten oder der Ergotherapeutin

Die praktische Ausbildung hat überwiegend in Krankenanstalten zu erfolgen. Weitere Teile der praktischen Ausbildung können

  1. 1. in Einrichtungen des Gesundheitswesens, die unter ärztlicher Aufsicht stehen,
  2. 2. in sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens in einzelnen Ausnahmefällen im Hinblick auf strukturelle Erfordernisse,
  3. 3. sowie in Einrichtungen des Sozialwesens
  1. 1. in den Pflicht- und Wahlbereichen fundierte Erfahrungen in der Patientenbetreuung sowie fundierte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Durchführung ergotherapeutischer Maßnahmen zu erwerben und
  2. 2. mindestens 20 Prozesse gemäß Anlage 5 in den Pflichtbereichen durchzuführen.

Pflichtbereiche:

  1. a. Orthopädie, Traumatologie, Handchirurgie, innere Medizin einschließlich Rheumatologie;
  2. b. Psychiatrie;
  3. c. Geriatrie;
  4. d. Neurologie;
  5. e. Kinder- und Jugendheilkunde.

Wahlbereiche je nach individuellem Schwerpunkt:

  1. a. Spezielle klinische Bereiche;
  2. b. berufliche Integration;
  3. c. Multiprofessioneller Bereich, insbesondere in Zusammenarbeit mit Physiotherapeuten oder Physiotherapeutinnen, Diätologen oder Diätologinnen und Logopäden oder Logopädinnen;
  4. d. Arbeitsmedizin;
  5. e. Gesundheitsförderung und Prävention.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20004516

Dokumentnummer

NOR40073724

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