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§ 6 FH-Heb-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2006

Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung

§ 6

Die Praktikumsanleitung für die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die

  1. 1. über eine mindestens einjährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und
  2. 2. pädagogisch geeignet sind.

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