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§ 3 FH-Heb-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2016

Gestaltung der Hebammenausbildung

§ 3

(1) Die Hebammenausbildung ist so zu gestalten, dass die Vermittlung theoretischer Ausbildungsinhalte mit der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten koordiniert, verschränkt und ineinander greifend erfolgt.

(2) Im Rahmen der Hebammenausbildung sind

  1. 1. fachlich-wissenschaftliche Grundlagen, berufsspezifische Zusammenhänge und Arbeitsabläufe zu vermitteln sowie
  2. 2. praktische Kenntnisse und Fertigkeiten in Form von praktischen Übungen in Kleingruppen zu vermitteln, zu üben und zu reflektieren.

(3) Bei der Durchführung der Ausbildung an den Praktikumsstellen sind folgende Grundsätze einzuhalten:

  1. 1. Die Ausbildung erfolgt patientenorientiert.
  2. 2. Die praktische Umsetzung von theoretischen Lehrinhalten wird kontinuierlich und aufbauend an den Praktikumsstellen gefestigt und vertieft.
  3. 3. Die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen umfasst mindestens ein Drittel der Arbeitsleistung von drei Ausbildungsjahren (Gesamtarbeitsaufwand) einer/eines Studierenden, um die Durchführung der in Anlage 5 angeführten Praktikumsbereiche sicherzustellen.
  4. 4. Die Durchführung der Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 wird von der/vom Studierenden in einem Ausbildungsprotokoll dokumentiert. Dabei werden personenbezogene Daten vermieden und die entsprechenden Maßnahmen in anonymisierter Form dokumentiert.
  5. 5. Die Durchführung und Dokumentation der einzelnen Praktika wird beurteilt. Für negativ beurteilte Praktika oder Praktikumsteile sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.
  6. 6. Die erfolgreiche Absolvierung der Praktika ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bakkalaureatsprüfung.
  7. 7. Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Praktikumsstellen in Krankenanstalten sowie in sonstigen Einrichtungen, sofern in diesen die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist, ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sichergestellt, wobei eine überwiegende Anzahl der Praktikumsstellen in Krankenanstalten ist.
  8. 8. Die Eignung einer Praktikumsstelle ist gegeben, wenn die erforderliche Personal- und Sachausstattung sowie die Durchführung der in der Anlage 5 vorgesehenen Praktikumsbereiche sichergestellt sind.
  9. 9. Die Anleitung im Rahmen der Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit den jeweiligen Lehrenden des Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengangs.
  10. 10. An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß § 5 höchstens zwei Studierende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).

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