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§ 13 Errichtung der Gesellschaft Familie & Beruf Management GmbH“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft werden

§ 13

(1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gem. § 11 Abs. 4 oder § 12 Abs. 1 Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch‑ ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.

Hinsichtlich jener Bediensteten, die gemäß § 11 Abs. 4 zu Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft werden, gilt die Haftung nur für jene bis dem dem Austritt folgenden Monatsersten entstandenen Forderungen.

(2) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß § 11 Abs. 4 oder § 12 Abs. 1 zu Arbeitnehmern/innen der Gesellschaft werden, sind dem Bund zum Zeitpunkt der Begründung dieser Arbeitsverhältnisse von der Gesellschaft unverzüglich zu refundieren. Im Falle der Refundierung tritt der Bund seine Forderungen an die Gesellschaft ab.

(3) Die Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln und vormals Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz waren, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.

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