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§ 12 Errichtung der Gesellschaft Familie & Beruf Management GmbH“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Überleitung von vertraglich Bediensteten

§ 12

(1) Vertragliche Bedienstete des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, die am 31.12.2005 zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die der Gesellschaft übertragen sind, werden mit 1.1.2006 der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Die betroffenen Vertragsbediensteten werden zu Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten ab 1.1.2006 fort.

(2) Für die Arbeitnehmer/innen gem. Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung, weiter, der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes ist nicht mehr zulässig. Die Arbeitnehmer/innen gem. Abs. 1 haben, wenn sie ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem übergeleiteten Arbeitsverhältnis nach den auf sie anzuwendenden Rechtsvorschriften unmittelbar nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Arbeitsverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Innerhalb von zwei Jahren ab dem Entstehen der Gesellschaft ist eine Kündigung aus einem der in § 32 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes angeführten Gründe nicht zulässig.

(3) Sofern Arbeitnehmer/innen gemäß Abs. 1 ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen begründen, besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden kein Anspruch auf Abfertigung. Die während der Bundesdienstzeit sowie die bei der Gesellschaft oder einer Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen erworbene Abfertigungsanwartschaft wird mit Wirksamkeit der Aufnahme in ein nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen geschlossenes Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft auf die für diese Arbeitnehmer/innen zuständige Mitarbeitervorsorgekasse übertragen. Auf derartige Übertragungen sind die Bestimmungen des § 47 Abs. 3 Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, anzuwenden. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zum Bund verbrachte Dienstzeit ist durch die Gesellschaft für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(4) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern/innen gem. Abs. 1 werden von der Gesellschaft übernommen.

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