Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 33.
(1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen
- 1. der schriftlichen Abschlussarbeit und des Prüfungsgesprächs und
- 2. der Teilprüfungen der mündlichen Abschlussprüfung zu beurteilen.
(2) Der Beurteilung der schriftlichen Abschlussarbeit sind
- 1. die Beurteilung gemäß § 29 Abs. 3 und
- 2. das Prüfungsgespräch gemäß § 30 Abs. 2
zu Grunde zu legen.
(3) Der Beurteilung der mündlichen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Unterrichtsfächern zu Grunde zu legen, wobei jede Teilprüfung einzeln zu benoten ist.
(4) Bei der Beurteilung der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der schriftlichen Abschlussarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:
- 1. „sehr gut“ (1),
- 2. „gut“ (2),
- 3. „befriedigend“ (3),
- 4. „genügend“ (4),
- 5. „nicht genügend“ (5).
(5) Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 gegeben.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004471
Dokumentnummer
NOR40073090
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