Mündliche Abschlussprüfung
§ 30.
(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist vor der Prüfungskommission in jenen Unterrichtsfächern abzulegen, für die in den Anlagen 1 bis 9 eine kommissionelle Prüfung vorgesehen ist.
(2) Im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung ist auch ein Prüfungsgespräch über die schriftliche Abschlussarbeit zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
20004471
Dokumentnummer
NOR40073087
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
