vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 29 GuK-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2005

Schriftliche Abschlussarbeit

§ 29.

(1) Jeder/Jede Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin einer Sonderausbildung hat eine schriftliche Abschlussarbeit zu einem ausbildungsspezifischen Thema zu verfassen. Gruppenarbeiten sind zulässig, sofern einzelne Teile der Gruppenarbeit einzelnen Personen zugeordnet werden können, die diese eigenständig erarbeitet haben.

(2) Das Thema der Abschlussarbeit darf vom/von der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin frei gewählt werden und ist vor Beginn der Arbeit von der Leitung der Sonderausbildung schriftlich zu genehmigen.

(3) Eine Lehrkraft hat die Abschlussarbeit zu betreuen und zu beurteilen.

(4) Die Abschlussarbeit ist spätestens drei Wochen vor der mündlichen Abschlussprüfung zur Beurteilung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073086

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)