Nichtantreten zu einer Prüfung
§ 23.
Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin
- 1. durch Krankheit oder
- 2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines/einer sonstigen nahen Angehörigen,
verhindert, zu Einzelprüfungen, Dispensprüfungen oder Wiederholungsprüfungen anzutreten, sind die betreffenden Prüfungen zum ehest möglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes oder innerhalb von vier Wochen nach einem Todesfall, nachzuholen. Diese Frist kann bei Vorliegen der in Z 1 und 2 angeführten oder aus organisatorischen Gründen von der Leitung der Sonderausbildung einmal um höchstens vier Wochen verlängert werden.
(2) Tritt ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 Z 1 oder 2 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 entscheidet die Leitung der Sonderausbildung nach Anhörung des/der Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin.
Schlagworte
Wahlkind
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004471
Dokumentnummer
NOR40073080
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