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§ 18 GuK-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2005

3. Abschnitt

Prüfungen und Beurteilungen Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung

§ 18.

(1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, ist diese in Form einer

  1. 1. mündlichen Prüfung,
  2. 2. schriftlichen Prüfung oder
  3. 3. Projektarbeit

    abzunehmen.

(2) Über eine Einzelprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere

  1. 1. die Prüfungsfragen und
  2. 2. die Prüfungsbeurteilung bzw. Aufzeichnungen über die schriftliche Prüfung oder Projektarbeit

    zu beinhalten hat.

(3) Der Termin einer Einzelprüfung ist den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073075

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