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§ 18 GuK-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2005

3. Abschnitt

Prüfungen und Beurteilungen Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung

§ 18.

(1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, ist diese in Form einer

  1. 1. mündlichen Prüfung,
  2. 2. schriftlichen Prüfung oder
  3. 3. Projektarbeit

(2) Über eine Einzelprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere

  1. 1. die Prüfungsfragen und
  2. 2. die Prüfungsbeurteilung bzw. Aufzeichnungen über die schriftliche Prüfung oder Projektarbeit
  1. zu beinhalten hat.

(3) Der Termin einer Einzelprüfung ist den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073075

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