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§ 15 GuK-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2005

§ 15.

(1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1 bis 9 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.

(2) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts

  1. 1. Fachkräfte und
  2. 2. andere fachkompetente Personen
  1. als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels beiträgt.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073072

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