Abberufung
§ 18
(1) Bei einer Abstimmung über die Abberufung einer Vertrauensperson oder eines Stellvertreters (§ 37d Abs. 3 ZDG) sind die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Stimmzettel auf „ja“ oder „nein“ zu lauten haben.
(2) Für die Abberufung einer Vertrauensperson (Stellvertreters) ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Vertrauensperson (Stellvertreter) in ihrer Funktion bestätigt.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Gesetzesnummer
20004465
Dokumentnummer
NOR40072946
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