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§ 10 Schleusenaufsichtsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2005

Übergangsbestimmungen

§ 10.

(1) Die Erfordernisse des § 38 Abs. 8 Z 1, 2 und 4 des Schifffahrtsgesetzes gelten bei Bediensteten, die gemäß § 22 Abs. 3 oder § 23 Abs. 2 des Wasserstraßengesetzes, BGBl. I Nr. 177/2004, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurden, als erfüllt.

(2) Hinsichtlich der Schleuse Nussdorf gelten die Erfordernisse des § 38 Abs. 8 Z 1, 2 und 4 des Schifffahrtsgesetzes bei denjenigen Bediensteten als erfüllt, die gemäß § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 des Wasserstraßengesetzes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurden, soweit sie am Tag vor dem In-Kraft-Treten des Wasserstraßengesetzes zum überwiegenden Teil mit Angelegenheiten der Verkehrsregelung bei der Schleuse Nussdorf befasst waren.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20004452

Dokumentnummer

NOR40072044

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