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§ 2 AVTGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2018

Organe der Straßenaufsicht

§ 2.

(1) Die Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol darf gemäß § 5 Abs. 2a StVO 1960 von

  1. 1. Organen des amtsärztlichen Dienstes und besonders geschulten Organen der Bundespolizei;
  2. 2. sonstigen ermächtigten und besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht,
  1. vorgenommen werden.

(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Die Organe gemäß Abs. 1 Z 2 sind verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft überprüft werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2018

Gesetzesnummer

20004442

Dokumentnummer

NOR40201916

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