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§ 3 AVTGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.2005

Schulung

§ 3.

Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich

  1. 1. auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Überprüfung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2a StVO und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Überprüfung für den Betroffenen und
  2. 2. auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Vortestgeräte zu erstrecken.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

20004442

Dokumentnummer

NOR40071585

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