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§ 14 Zukunftsfonds-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.2005

§ 14

Ist mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds die Abwicklung von Leistungen an einzelne Antragsteller nach dem Versöhnungsfonds-Gesetz noch ausständig, übernimmt der Zukunftsfonds gemäß § 2 Z 2 diese Aufgabe unter Wahrung der vom Versöhnungsfonds formulierten Vorgaben für jene Länder, in denen keine Partnerorganisationen bestehen oder in denen eine Abwicklung über die bestehenden Partnerorganisationen nicht mehr möglich oder zweckmäßig erscheint.

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