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ARTIKEL 2 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Äthiopien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2005

ARTIKEL 2

Förderung und Zulassung von Investitionen

Jede Vertragspartei fördert und lässt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu und schafft günstige Bedingungen für solche Investitionen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20004403

Dokumentnummer

NOR40070755

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