ARTIKEL 2
Förderung und Zulassung von Investitionen
Jede Vertragspartei fördert und lässt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu und schafft günstige Bedingungen für solche Investitionen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
20004403
Dokumentnummer
NOR40070755
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