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Artikel 9 Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.2005

Artikel 9

Ne bis in idem

Die verurteilte Person darf wegen eines Verhaltens, das den Tatbestand der Verbrechen erfüllte, derentwegen sie bereits vom Gerichtshof verurteilt oder freigesprochen wurde, nicht vor ein österreichisches Gericht gestellt werden.

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