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Artikel 1 Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.2005

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen regelt Angelegenheiten, die sich auf die Vollstreckung von durch den Gerichtshof verhängten Strafen in Haftanstalten beziehen, die von Österreich zur Verfügung gestellt werden.

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