vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.2005

Abschnitt III

Durchbeförderung

Artikel 9

(1) Jede Vertragspartei übernimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zur polizeilichen Durchbeförderung, wenn die andere Vertragspartei schriftlich darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.

(2) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr liefe, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in ihrem Leben oder ihrer Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Die Durchbeförderung kann weiters abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei strafrechtlich zu verfolgen wäre oder ihm im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung droht.

(3) Das Ersuchen um Durchbeförderung ist grundsätzlich fünf Tage vor der beabsichtigten Durchbeförderung schriftlich zu stellen.

(4) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Durchbeförderung mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.

(5) Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist nicht erforderlich.

(6) Der zur Durchbeförderung übernommene Drittstaatsangehörige oder Staatenlose kann an die ersuchende Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist. In diesem Fall informiert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich schriftlich die ersuchende Vertragspartei.

(7) Bei einer Durchbeförderung auf dem Luftweg überwacht die ersuchte Vertragspartei die Zwischenlandung auf ihrem Flughafen. Begleitpersonen der ersuchenden Vertragspartei dürfen die internationale Zone des Flughafens der ersuchten Vertragspartei nicht verlassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)