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Artikel 16 Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.2005

Artikel 16

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag der Zustellung der Kündigung an die andere Vertragspartei außer Kraft.

(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder Gesundheit ganz oder teilweise mit Ausnahme jener Bestimmungen suspendieren, die sich auf die Übergabe und Übernahme eigener Staatsangehöriger beziehen. Die Suspendierung und der Widerruf der Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen haben, treten mit Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

Geschehen zu Prag, am 12.11.2004, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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